OBSORGE NEU GEDACHT

Wenn wir das Kindeswohl so ernst nehmen, wie es politisch propagiert und rechtlich als Leitprinzip angeordnet wird, ist auch die Obsorge neu zu denken. Ein Beitrag dazu.

Rechtsfähigkeit muss dem Menschen nicht verliehen werden. Sie ist ihm von Geburt an eigen. Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes fokussiert daher auch auf das Kind (Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr) als eigenständiges Rechtssubjekt, u.a. mit dem Recht in der Verantwortung beider Elternteile aufzuwachsen.

Die österreichische Rechtsordnung regelt durch das Institut der Obsorge das gesamte persönliche Rechtsverhältnis, das sich aus der familiären Beziehung zwischen Kindern und Eltern ergibt. Inhaltlich umfasst Obsorge Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung sowie die gesetzliche Vertretung in diesen Fragen. Im Zentrum der Obsorge steht das Rechtssubjekt Kind und dessen Interessen. Ohne Kind keine Obsorge, ohne liebende Obsorge kein Kind – was in der Realität etwa bei Scheidungen oft nur ein Wunsch bleibt.

Was bedeutet Obsorge?

Im Rahmen des Rechtsverhältnisses „Obsorge“ ist das Kind primär Träger von Rechten. Die Obsorgepflichten sind in der Regel von den Eltern wahrzunehmen, die dabei vor allem im Bereich „Pflege und Erziehung“ bei der Pflichterfüllung weitgehende Autonomie genießen. Garantiert wird den Eltern diese Autonomie, deren Grenze die Gefährdung des Kindeswohls ist, im Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Privat- und Familienleben). Kinder trifft nur ein Gebot, nämlich, den Anordnungen der Eltern zu gehorchen. Dies wurde in einer Bestimmung gemeinsam mit dem physischen und psychischen Gewaltverbot an Kindern, geregelt (§ 146 a ABGB) – sozusagen im Schlagabtausch. Mangels rechtlicher Durchsetzung und Signalwirkung wird im Sinne der Rechtsökonomie auf die Anwendung dieses Paragraphen verzichtet. Oder können Sie sich vorstellen Ihrem Sprössling mit § 146a zu imponieren?

Obsorge darf nicht willkürlich, sondern muss unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Parameter ausgeübt werden. Konkret beinhaltet „Pflege“ die Wahrung des körperlichen Wohls und der Gesundheit sowie das Recht des Kindes auf alters- und entwicklungsbedingte Aufsicht im Verhältnis zur Selbständigkeit des Kindes. „Erziehung“ bedeutet das Recht des Kindes, auf die Ermöglichung der Entfaltung seiner körperlichen, geistigen, seelischen und ethischen Kräfte durch die Obsorgeverpflichteten und die Förderung seiner Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungschancen sowie deren Ausbildung in Schule und Beruf. Insbesondere ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen.
Dies setzt in vielen Situationen die Fähigkeit voraus, den Willen des Kindes zu ergründen. Dazu gehört bei jüngeren Kindern auch die Gabe ihren nonverbalen Ausdruck richtig zu interpretieren – also empathische Fähigkeiten für Emotionalität als Sprache der Kinder.

Sind die Väter schon so weit?

Gemeinsame Obsorge, die dem Wohl des Kindes dient, muss davon ausgehen, dass beide Elternteile all das gleichermaßen gewährleisten können. Im Bereich der technischen Versorgung (Hygiene, Ernährung etc.) kann dies vermutet bzw. relativ kurzfristig angeeignet werden, im Bereich Erziehung, der über Jahrhunderte in der überwiegenden Verantwortung von Frauen lag, jedoch nicht so ohne Weiteres. Von einfühlsamen und beziehungsbegabten Vätern im Einzelfall einmal abgesehen. Eine gesellschaftliche Transformation, wie sie die gemeinsame Obsorge zum Ziel hat, dauert.

Während dieser Zeit brauchen Kinder psychosoziale und rechtliche Beistände, um nicht an eskalierenden Konflikten Schaden zu nehmen. Was aber ein Gelingen des gesellschaftlichen Wandels voraussetzt, sind gesetzliche Begleitmaßnahmen, die über das Familienrecht hinausgehen und Auswirkungen auf die Arbeitswirklichkeit von Männern als Väter haben. Denkmöglich wäre Vaterschutz, also ein Beschäftigungsverbot für Väter in den ersten Monaten nach der Geburt.

Erst wenn eine tatsächlich gleichwertige Beziehung zu beiden Elternteilen die Regel darstellt, könnte gemeinsame Obsorge eine Verbesserung im Sinne der Kinderinteressen sein. Hier verlassen wir wohl noch den Boden der gesellschaftlichen Realität. Aber man/frau darf ja noch träumen.


Alexandra Murg-Klenner ist Leiterin der Kinder- und Jugendrechtsabteilung bei SOS-Kinderdorf Österreich, Mitglied des Leitungsteams der National Coalition – Kinderrechtenetzwerk, Koordination JuRE (Jugendwohlfahrt und Recht), Mediatorin und lehrt am Colleg für FamilienPädagogik.